(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geografischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die technische Feuerwehrausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.
(3) Die Landesregierung hat eine Richtlinie über die Förderung der Feuerwehrausrüstung zu erlassen.
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