§ 7a NÖ FG Datenverarbeitung

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geburtsdatum und Geschlecht der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Erwachsenenvertretung einer pflegebedürftigen Person, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Vermögensverhältnisse der Familie, Daten über die familiäre, gesundheitliche oder soziale Situation, insbesondere auch Pflegestufe nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

3.

Informationen über Art, Anzahl, Dauer, Höhe und Auszahlung der erbrachten Förderungen, erforderliche Nachweise für konkrete Förderungen, Angaben über erbrachte Tätigkeiten der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen in Form von Unterstützungen einschlägiger Organisationen und privater Initiativen sowie bei Auszahlung der Förderung an Dritte.

(2) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Ausstellung des Familienpasses nach diesem Gesetz sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eingetragene Partner und der im Familienpass einzutragenden Kinder zu verarbeiten:

-

Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

-

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,

-

verwandtschaftliche Beziehung zum im NÖ Familienpass eingetragenen Kind bzw. zu den im NÖ Familienpass eingetragenen Kindern,

-

Einwilligung des Erziehungsberechtigten zur Eintragung eines Kindes,

-

Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

-

Angaben zur Änderung des Familienpasses.

(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der antragstellenden Personen im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie im Rahmen von Verfahren zur Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie zum Zweck der Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 gestattet.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die antragstellenden Personen und die mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 3 im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

In Kraft seit 06.11.2018 bis 10.04.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a NÖ FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a NÖ FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7a NÖ FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a NÖ FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a NÖ FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ FG
§ 8 NÖ FG