(1) Die in diesem Abschnitt genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.
(2) Die Förderung der Familien ist soweit als möglich in Form der Unterstützung einschlägiger Organisationen und anderer privater Initiativen zu leisten.
(3) Die Kinderanzahl und das Gesamteinkommen der Familie sind zu berücksichtigen, soweit dies nach Art und Gegenstand der Förderung in Betracht kommt.
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