§ 7 NÖ FG

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Land kann NÖ Familien einen Familienpass zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes selbst oder im Wege der NÖ Familienland GmbH ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
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