§ 5 NÖ FG Gegenstand der Förderung

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Als Gegenstände der Förderung kommen insbesondere in Betracht:

a)

Privatinitiativen für Familien (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen),

b)

Maßnahmen zur Förderung des Zusammenlebens mehrerer Generationen bzw. Familien,

c)

Elternbildung,

d)

Familienurlaubsaktion,

e)

Initiativen zur gemeinsamen Freizeitgestaltung und kulturellen Betätigung von Familien,

f)

Hilfe für in Bedrängnis geratene Eltern und Kinder (z.B. Familienhelferinnen, Unterstützung von Kindern, die durch den Tod der Mutter in eine besondere Notlage geraten sind),

g)

Tagesmütter und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (z.B. Kinderkrippen),

h)

Förderung der Eigenvorsorge gegen Unfälle im Haushalt,

i)

Unterstützung bei Vergabe von Heimplätzen für NÖ Studenten,

j)

Kindergartentransport,

k)

Forschungsprojekt im Interesse der NÖ Familien.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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