§ 3 NÖ FG

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

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eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

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Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021, haben.

In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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