§ 6 NÖ FG Mittel der Förderung

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Als Mittel der Förderung kommen in Betracht:

a)

finanzielle und organisatorische Hilfe des Landes,

b)

Veranstaltungen und Aktionen des Landes,

c)

Hilfe oder Beratung für private Initiativen,

d)

Begünstigungen bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes und seiner Unternehmungen in Form der Ermäßigung privatrechtlicher Tarife und Gebühren für kinderreiche Familien oder der Erleichterung von Vorsprachen bei Behörden und Ämtern für Eltern, die Kleinkinder oder Behinderte zu betreuen haben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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