§ 2 NÖ FG Abgrenzung

NÖ FG - NÖ Familiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

a)

Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen,

b)

Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten,

c)

Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ FG
§ 3 NÖ FG