Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
a) | Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen, | |||||||||
b) | Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten, | |||||||||
c) | Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.). |
0 Kommentare zu § 2 NÖ FG