§ 9 NÖ CPG 1999 Sonstige Einrichtungen

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.

(2) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

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Name, Anschrift und Telefonnummer des Inhabers des Campingplatzes oder der für den Campinglatz verantwortlichen Person,

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Name, Anschrift und Telefonnummer des nächsten erreichbaren Arztes,

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Anschrift und Telefonnummer

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der nächstgelegenen Apotheke,

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des zuständigen Gemeindeamtes,

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der nächsten Sicherheitsdienststelle,

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des nächsten Krankenhauses,

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der nächsten Feuerwehr,

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der nächsten Rot-Kreuz-Rettungsstelle,

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Lage der nächsten Fernsprechstelle.

(3) An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 ersichtlich sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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