(1) Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß
- | sie von Einsatzfahrzeugen benutzt werden kann; | |||||||||
- | die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. durch Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen) gewährleistet ist. |
(2) Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z. B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.
(3) Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.
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