(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.
(2) Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Abs. 1 zu verfügen.
Die Behörde darf in diesem Fall | ||||||||||
- | die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, | |||||||||
- | die Vornahme von Untersuchungen oder | |||||||||
- | die Vorlage von Gutachten anordnen. |
(3) Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn
1. | ein Campingplatz ohne Anzeige errichtet oder erweitert wird (§ 3) und | |||||||||
a) | der Campingplatz unzulässig ist oder | |||||||||
b) | der Betreiber nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist eine Anzeige eingebracht hat oder | |||||||||
2. | der Betrieb eines Campingplatzes dauernd eingestellt wird und der Betreiber diese Herstellung nicht innerhalb eines Jahres ausführt. |
(4) Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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