§ 2 NÖ CPG 1999 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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