Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsAufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2)Absatz 2Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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