§ 11 NÖ CPG 1999 Verwaltungsübertretungen

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

einen Campingplatz ohne Anzeige oder trotz Untersagung errichtet oder erweitert (§ 3),

2.

einen Campingplatz vor Feststellung nach § 4 betreibt,

3.

Aufträge der Behörde nach § 10 Abs. 2 oder 3 nicht befolgt,

4.

den Organen der Behörde entgegen § 10 Abs. 4 den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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