(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | einen Campingplatz ohne Anzeige oder trotz Untersagung errichtet oder erweitert (§ 3), | |||||||||
2. | einen Campingplatz vor Feststellung nach § 4 betreibt, | |||||||||
3. | Aufträge der Behörde nach § 10 Abs. 2 oder 3 nicht befolgt, | |||||||||
4. | den Organen der Behörde entgegen § 10 Abs. 4 den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
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