(1) Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.
(2) Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z. B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.
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