(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.
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