§ 4 NÖ CPG 1999 Fertigstellung

NÖ CPG 1999 - NÖ Campingplatzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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