(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, und der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.
(2) Durch dieses Gesetz werden
1. | die Zuständigkeit des Bundes (z. B. gewerbliche Betriebsanlagen) sowie | |||||||||
2. | die Vorschriften, wonach für Campingplätze zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser- und Naturschutzrecht), | |||||||||
nicht berührt. |
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