Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.
(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 NÖ CPG 1999
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ CPG 1999 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 NÖ CPG 1999