Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
(1)Absatz einsDie Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin
2.Ziffer 2Genauer Aufstellungsort
3.Ziffer 3Voraussichtliche Aufstellungsdauer
4.Ziffer 4Name und Anschrift des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes
5.Ziffer 5Erklärung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, dass die Zustimmung der unter 4. genannten Person für die Aufstellung des Wanderbienenstandes vorliegt.
(2)Absatz 2Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
1.Ziffer einsim Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
2.Ziffer 2sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
(3)Absatz 3Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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