§ 2 NÖ BZG Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände

NÖ BZG - NÖ Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen.

(2) Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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