Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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