§ 5 NÖ BZG Aufbewahrung, Transport

NÖ BZG - NÖ Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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