§ 13 NÖ BZG Bezirksverwaltungsbehörden, NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

NÖ BZG - NÖ Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die in den §§ 6 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 7 geregelten Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Weisungen der Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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