Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2)Absatz 2Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.Die im Paragraph 10, Absatz 7, geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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