(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7); | |||||||||
2. | als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3); | |||||||||
3. | es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4); | |||||||||
4. | es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5); | |||||||||
5. | Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5); | |||||||||
6. | die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (§ 6 Abs. 5); | |||||||||
7. | es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8); | |||||||||
8. | trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6); | |||||||||
9. | ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2); | |||||||||
10. | Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2); | |||||||||
11. | nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3); | |||||||||
12. | Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4); | |||||||||
13. | es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5); | |||||||||
14. | es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5); | |||||||||
15. | in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6); | |||||||||
16. | einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7); | |||||||||
17. | Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt. |
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.
0 Kommentare zu § 12 NÖ BZG