(1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.
(2) Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
(3) Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.
(4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
(5) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.
(6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).
(7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).
(8) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
Das Verbringen von Bienenvölkern
- | anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder | |||||||||
- | innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern | |||||||||
gilt nicht als Wanderung. |
(9) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.
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