§ 7 NÖ BZG Wanderbienenstände, Mindestabstände

NÖ BZG - NÖ Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.

(2) Von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.

(3)(entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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