Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
1.Ziffer einsdafür die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes eingeholt hat und
2.Ziffer 2zumindest für die Aufstellungsdauer eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, abgeschlossen hat.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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