(1) Die Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wanderkarte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienenwanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Aufstellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(3) Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
1. | die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, nachweist und | |||||||||
2. | eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat. |
(4) Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
(6) (entfällt)
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