§ 83 NO Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 83, (1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
  1. (1)Absatz einsBeurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (§. 82.)Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (Paragraph 82,)
  3. (3)Absatz 3Mit dem Protokolle hat sich der Notar in das von der ansuchenden Partei angegebene Locale zu der Gegenpartei zu begeben und ihr die Erklärung vorzutragen.
  4. (4)Absatz 4Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (§. 82, Absatz 2.)Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (Paragraph 82,, Absatz 2.)
  5. (5)Absatz 5Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (Paragraph 55,). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.
  6. (6)Absatz 6Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach § 85 Abs. 1 vorzunehmen.Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach Paragraph 85, Absatz eins, vorzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2008
Paragraph 83, (1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
  1. (1)Absatz einsBeurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (§. 82.)Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (Paragraph 82,)
  3. (3)Absatz 3Mit dem Protokolle hat sich der Notar in das von der ansuchenden Partei angegebene Locale zu der Gegenpartei zu begeben und ihr die Erklärung vorzutragen.
  4. (4)Absatz 4Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (§. 82, Absatz 2.)Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (Paragraph 82,, Absatz 2.)
  5. (5)Absatz 5Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (Paragraph 55,). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.
  6. (6)Absatz 6Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach § 85 Abs. 1 vorzunehmen.Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach Paragraph 85, Absatz eins, vorzunehmen.

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