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§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
1. | die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt, | |||||||||
2. | vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist, | |||||||||
3. | fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen | |||||||||
4. | der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer |
(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.
§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
1. | die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt, | |||||||||
2. | vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist, | |||||||||
3. | fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen | |||||||||
4. | der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer |
(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.