Norm: NO §155 Abs1 Z1NO §156 Z3NO §158 Abs1 Z2NO §159 Abs1
Rechtssatz: Falsche Angabe des Tages der Beglaubigung von Unterschriften kann auch bei bloßer Fahrlässigkeit ein Disziplinarvergehen begründen. Entscheidungstexte Ds 18/13 Entscheidungstext OLG Graz 05.11.2014 Ds 18/13 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2014:... mehr lesen...
Norm: NO §155NO §156
Rechtssatz: Ein Notar, der schuldhaft eine Berufspflicht verletzt, begeht eine Standespflichtverletzung (§ 155 Abs 1 Z 1 NO). Ein vom Disziplinargericht zu ahndendes Disziplinarvergehen liegt aber nur dann vor, wenn die Berufspflicht vorsätzlich verletzt wurde, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist (§ 156 Abs 1 Z 2 NO). Unter dem Begriff "Schaden" ist (... mehr lesen...