Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
Paragraph 141 i,
Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über
1.Ziffer einsdie Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;
2.Ziffer 2die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;
3.Ziffer 3allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;
4.Ziffer 4die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;
5.Ziffer 5Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.
6.Ziffer 6die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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