(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.
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