(1) Im Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Das Land und die Gemeinden haben
a) | im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur Rücksicht zu nehmen und | |||||||||
b) | als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeit zu fördern sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln. |
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