Jede Verunstaltung der Landschaft
1. | außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder | |||||||||
2. | außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen, | |||||||||
ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen. |
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