(1) Gemäß der VS-Richtlinie und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983, in der Fassung des Protokolles BGBl. Nr. 283/1993, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.
(2) Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (§ 13) ist auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.
(3) Unter das Verbot des Abs. 2 fallen nur jene Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 34 lit. a sinngemäß Anwendung.
(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen, die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen sowie Maßnahmen zur Wahrung und Verbesserung des Schutzzweckes.
(5) Der Behörde ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht § 50 Abs. 4 Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Abs. 2 verboten ist.
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