(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes bedarf - sofern die Maßnahme nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten ist - einer Bewilligung. Dem Antrag sind die in § 50 Abs. 2 bis 4 aufgelisteten Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Unter Werbung sind alle Hinweise, Anpreisungen und Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (§ 11 Z 1) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind
1. | die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem geschäftlichen Zweck dienen, | |||||||||
2. | Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen, | |||||||||
3. | die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen, sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, | |||||||||
4. | amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise, Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellen Wert, die im Landesinteresse stehen, bis längstens zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung, | |||||||||
5. | Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/2015, | |||||||||
6. | die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß vom 1 m² auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Vertragsanbau, Versuchsflächen in der landwirtschaftlichen Produktion) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer von maximal vier Monaten vor bis unmittelbar nach der Ernte. |
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Werbeeinrichtung das Landschaftsbild im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a nicht nachteilig beeinflusst oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c nicht nachteilig beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 5 und § 10 gelten sinngemäß.
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