§ 8 NG 1990 Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der LandesregierungBehörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 07.09.2001 bis 30.06.2019

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der LandesregierungBehörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.

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