(1) Zur Erfassung sämtlicher Landesteile, die für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderem Interesse sind, hat die Landesregierung eine Naturraumerhebung durchzuführen. Diese hat den jeweiligen natürlichen Zustand eines bestimmten Landschaftsteiles, die entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen, auf Grund wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen begründeten Maßnahmen zu enthalten. Flächen im Sinne der §§ 7, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Abs. 1 lit. b sowie Naturhöhlen (§ 35) sind gesondert auszuweisen.
(2) Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen.
(3) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen kann die Landesregierung zur Errichtung der in diesem Gesetz angestrebten Schutzziele Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.
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