(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982.
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