§ 5a NG 1990 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Einer Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wenn

1.

die durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein Ausmaß von 50 m² nicht übersteigt und

2.

das Vorhaben unter Anschluss der in Abs. 2 genannten Unterlagen der Behörde angezeigt wird und

3.

die Behörde der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständig belegten Anzeige mitteilt, dass das Vorhaben aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Gefüges des Naturhaushalts ohne Erteilung einer Bewilligung nicht durchgeführt werden darf.

(2) Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen:

1.

Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und eine Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung. Die Behörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden;

2.

auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke.

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn

1.

die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke vorliegen und

2.

nach sachverständiger Prüfung durch die Behörde feststeht, dass die Schutzinteressen gemäß § 6 Abs. 1 nicht verletzt werden.

(4) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.

(5) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (§ 5) anzusuchen, wenn

1.

die Freigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4 und 5) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder

2.

die Gemeinde oder die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Einwendungen gegen eine Vorhabensfreigabe erheben oder

3.

sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erfordern.

(6) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.

das Vorhaben den sonst für Bewilligungen geltenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht entspricht oder

2.

dem Vorhaben ein gesetzliches Verbot entgegensteht und die gesetzliche Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag zu stellen, nicht besteht.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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