Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 in der jeweils geltenden Fassung.