Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen
1.Ziffer einsallen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
2.Ziffer 2dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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