§ 9 NAEG

NAEG - Namensänderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

1.

allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;

2.

dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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