Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.
In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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