Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.
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