§ 9 NAEG Übermittlungen

Namensänderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

  1. 1.Ziffer einsallen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
  2. 2.Ziffer 2dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.2019
§ 9.Paragraph 9,

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

  1. 1.Ziffer einsallen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
  2. 2.Ziffer 2dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

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