Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsEin Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1.Ziffer einsder bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2.Ziffer 2der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3.Ziffer 3der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4.Ziffer 4der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5.Ziffer 5der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6.Ziffer 6die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7.Ziffer 7der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
8.Ziffer 8der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
9.Ziffer 9der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a.Ziffer 9 ader Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10.Ziffer 10der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a.Ziffer 10 ader Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann;
11.Ziffer 11der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wennDie in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1.Ziffer einsdas minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2.Ziffer 2der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3.Ziffer 3ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3)Absatz 3Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.Sonstige Namen (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.
In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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