§ 4 NAEG

NAEG - Namensänderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NAEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NAEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NAEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NAEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NAEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NAEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NAEG
§ 5 NAEG