Gesamte Rechtsvorschrift NAEG

Namensänderungsgesetz

NAEG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2023

§ 1 NAEG Antrag auf Namensänderung


  1. (1)Absatz einsEine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftEine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
    1. 1.Ziffer einseinen österreichischen Staatsbürger;
    2. 2.Ziffer 2einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. 3.Ziffer 3eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Absatz 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
  3. (3)Absatz 3Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

§ 2 NAEG Voraussetzungen der Bewilligung


  1. (1)Absatz einsEin Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
    2. 2.Ziffer 2der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
    3. 3.Ziffer 3der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
    5. 5.Ziffer 5der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
    6. 6.Ziffer 6die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
    7. 7.Ziffer 7der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
    (Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. 8.Ziffer 8der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
    2. 9.Ziffer 9der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
    3. 9a.Ziffer 9 ader Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
    4. 10.Ziffer 10der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
    5. 10a.Ziffer 10 ader Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann;
    6. 11.Ziffer 11der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wennDie in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
    3. 3.Ziffer 3ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
  3. (3)Absatz 3Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.Sonstige Namen (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

§ 3 NAEG Versagung der Bewilligung


  1. (1)Absatz einsDie Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
    2. 2.Ziffer 2der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
    3. 3.Ziffer 3der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
    4. 4.Ziffer 4Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
    5. 5.Ziffer 5die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
    6. 6.Ziffer 6die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
    7. 7.Ziffer 7der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
    8. 8.Ziffer 8der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
  2. (2)Absatz 2Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 bis 9a beantragt wird;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

§ 4 NAEG Anhörungen


  1. (1)Absatz einsVor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.

§ 5 NAEG Ermittlungen


§ 5.Paragraph 5,

Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach § 8 Abs. 1 Z 2 Anfragen an den Dachverband der Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Anfragen an den Dachverband der Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 6 NAEG Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen


§ 6.Paragraph 6,

Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

§ 7 NAEG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 8 NAEG Parteien


  1. (1)Absatz einsDie Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
    1. 1.Ziffer einsdem Antragsteller;
    2. 2.Ziffer 2der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  2. (2)Absatz 2Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.

§ 9 NAEG Übermittlungen


§ 9.Paragraph 9,

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

  1. 1.Ziffer einsallen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
  2. 2.Ziffer 2dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.

§ 9a NAEG (weggefallen)


§ 9a NAEG (weggefallen) seit 01.04.2017 weggefallen.

§ 10 NAEG Schluß- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren folgende Rechtsvorschriften, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung gestanden sind, ihre Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung über die Einführung von namensrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches RGBl. I S 81;die Verordnung über die Einführung von namensrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches RGBl. römisch eins S 81;
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 9;das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 9;
    3. 3.Ziffer 3die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 12.die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Jänner 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 12.
  2. (2)Absatz 2Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.
  3. (2a)Absatz 2 aVerfahren, die vor dem 1. Mai 1995 eingeleitet worden sind, sind nur auf Antrag des Antragstellers und der Personen, auf die sich die Wirkung der Namensänderung erstreckt, nach den bisher geltenden Vorschriften fortzuführen.
  4. (3)Absatz 3Zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Namensrechts werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 11 NAEG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
  1. (2a)Absatz 2 aDie §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,, 3 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  2. (4)Absatz 4Verordnungen zur Durchführung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Mai 1995 in Kraft.Verordnungen zur Durchführung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  3. (5)Absatz 5Die §§ 2 und 3 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2 und 3 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.
  4. (6)Absatz 6Der § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.Der Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
  5. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Z 5 des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Ziffer 5, des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 7a und § 9a außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Paragraph 9 a, außer Kraft.
  7. (9)Absatz 9§§ 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.Paragraphen eins,, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.
  8. (10)Absatz 10§ 2 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 8 und § 11 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. März 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 11, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. März 2020 in Kraft.
  9. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

§ 12 NAEG


Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;hinsichtlich der Paragraphen 5,, 9 Ziffer 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 6,, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Artikel

Art. 79 NAEG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten