Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 12,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;hinsichtlich der Paragraphen 5,, 9 Ziffer 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 6,, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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