§ 8 NAEG

NAEG - Namensänderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2.

der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.

In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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