§ 3 NAEG

NAEG - Namensänderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1.

die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2.

der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3.

der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4.

Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5.

die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6.

die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7.

der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8.

der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1.

im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 3 NAEG


NAG 3 von Anderl zum § 3 NAEG

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Eine Namensänderung auf Wunsch (und eigene Kosten in Höhe von ca. 500 Euro) wird stets zulässig sein, denke ich (Freiheit der Privatssphäre?), auch wenn es der Name des/der Lebensgefährt/i ist.... mehr lesen...

§ 3 NAEG | 0 Antworten | 1675 Aufrufe | 09.02.16

Umgehung des Eherechts und/ oder Sozialrechts? von Anderl zum § 3 NAEG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wenn ein verschiedengeschl. Paar nicht heiraten will, aber den gleichen Namen führen möchte, ist dies über "grundlose" Namensänderung zulässig? Wenn eine Person offiziell keine Lebensgemeinschaft eingehen möchte (zur Beibehaltung sozialer Ansprüche, namentlich Ausgleichszulage), ist eine Namen... mehr lesen...

§ 3 NAEG | 2 Antworten | 1890 Aufrufe | 12.01.16

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