§ 8 NAEG

Namensänderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999

Parteien

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2. dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt;
3. dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden wäre;

42.

der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist;.

5. den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben.

(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf dieLassen sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.

(3) Sind Parteien gemäßnach Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich2 nicht bekanntnach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1988 bis 30.04.1995

Parteien

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2. dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt;
3. dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden wäre;

42.

der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist;.

5. den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben.

(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf dieLassen sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.

(3) Sind Parteien gemäßnach Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich2 nicht bekanntnach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.

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