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Parteien
§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
1. | dem Antragsteller; | |||||||||
| der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist | |||||||||
(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf dieLassen sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.
(3) Sind Parteien gemäßnach Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich2 nicht bekanntnach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.
Parteien
§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
1. | dem Antragsteller; | |||||||||
| der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist | |||||||||
(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf dieLassen sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.
(3) Sind Parteien gemäßnach Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich2 nicht bekanntnach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.