§ 6 NAEG

Namensänderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
Zustimmungen

§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der ÄnderungÄnderungen des Familiennamens deroder Vornamens, ausgenommen solche nach § 7 § 2 Abs. 1 Z 11zuständigen Behörde zu erklären.

(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandgegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei dersind von dieser um die Vernehmungden Verwaltungsabgaben und Gebühren des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werdenBundes befreit.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1988 bis 30.04.1995
Zustimmungen

§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der ÄnderungÄnderungen des Familiennamens deroder Vornamens, ausgenommen solche nach § 7 § 2 Abs. 1 Z 11zuständigen Behörde zu erklären.

(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandgegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei dersind von dieser um die Vernehmungden Verwaltungsabgaben und Gebühren des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werdenBundes befreit.

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