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§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der ÄnderungÄnderungen des Familiennamens deroder Vornamens, ausgenommen solche nach § 7 § 2 Abs. 1 Z 11zuständigen Behörde zu erklären.
(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandgegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei dersind von dieser um die Vernehmungden Verwaltungsabgaben und Gebühren des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werdenBundes befreit.
§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der ÄnderungÄnderungen des Familiennamens deroder Vornamens, ausgenommen solche nach § 7 § 2 Abs. 1 Z 11zuständigen Behörde zu erklären.
(2) Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandgegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei dersind von dieser um die Vernehmungden Verwaltungsabgaben und Gebühren des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werdenBundes befreit.