§ 6 NAEG Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen

Namensänderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6, (1) Die Zustimmung

Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach Paragraph eins2, Absatz eins, Ziffer 11,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 5, ist vor der Bewilligung der ÄnderungGebühren des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklärenBundes befreit.

  1. (2)Absatz 2Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1988 bis 30.04.1995
§ 6.Paragraph 6, (1) Die Zustimmung

Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach Paragraph eins2, Absatz eins, Ziffer 11,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 5, ist vor der Bewilligung der ÄnderungGebühren des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklärenBundes befreit.

  1. (2)Absatz 2Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.

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