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Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach Paragraph eins2, Absatz eins, Ziffer 11,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 5, ist vor der Bewilligung der ÄnderungGebühren des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklärenBundes befreit.
Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach Paragraph eins2, Absatz eins, Ziffer 11,, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 5, ist vor der Bewilligung der ÄnderungGebühren des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklärenBundes befreit.